Grundsteuer

Information zur Grundsteuerreform 2025

Ab dem 1. Januar 2025 treten neue Regeln für die Grundsteuer in Kraft, da die bisherigen Berechnungsmethoden vom Bundesverfassungsgericht 2018 für verfassungswidrig erklärt wurden. Der Niedersächsische Landtag hat das Niedersächsische Grundsteuergesetz (NGrStG) beschlossen und sich für ein "Flächen-Lage-Modell" bei der Grundsteuer B entschieden. Die Berechnung der Grundsteuer A wird nach dem Bundesmodell vorgenommen. 

Aufgrund der gesetzlichen Neuregelung mussten Grundstückseigentümerinnen und –eigentümer hierfür eine Steuererklärung beim Finanzamt einreichen. Die Finanzämter haben daraufhin eine Neubewertung vorgenommen. Den Kommunen wurden die neuen Grundsteuermessbeträge digital übermittelt. 

Bei der Hauptveranlagung auf den 01.01.2025 ist durch die Gemeinden ein aufkommensneutraler Hebesatz zu ermitteln. Das heißt, dass die Gesamtheit der Steuerzahler/ innen nicht stärker belastet werden sollen. Es ist aber dadurch nicht auszuschließen, dass die Steuerbelastung für manche Haushalte mehr und für andere weniger wird.

Die Gemeinderäte der Gemeinden Detern, Filsum und Nortmoor haben in ihren jüngsten Sitzungen im Dezember einen neuen Hebesatz für die Grundsteuer A und B im Rahmen der bundesweiten Grundsteuerreform beschlossen. 

Es ergeben sich folgende aufkommensneutrale Hebesätze:

Gemeinde
Hebesatz Grundsteuer A
Hebesatz Grundsteuer B
Detern 460 v.H. 235 v.H.
Filsum 640 v.H. 215 v.H.
Nortmoor 270 v.H. 270 v.H.

Die Verwaltung weist darauf hin, dass die Gemeinde keine Einflussmöglichkeiten auf die Messbeträge des Finanzamtes hat und diese als verbindlich anerkennen muss. Fehlerhafte Festsetzungen können nur durch die Steuerpflichtigen selbst beim Finanzamt korrigiert werden.
Bürgerinnen und Bürger sollten den vom Finanzamt festgesetzten Messbetrag mit dem aufkommensneutralen Hebesatz ihrer Mitgliedsgemeinde (sh. oben) multiplizieren und mit ihrer bisherigen Grundsteuer vergleichen.

Beispielberechnung Grundsteuer: Grundsteuermessbetrag für Wohnhaus in Detern in Höhe vom 84,79 x 235 %= 199,26€

Bei erheblichen Abweichungen könnte eine Rücksprache mit dem Finanzamt sinnvoll sein. Die Kontaktdaten können Sie dem Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes entnehmen.

Wichtig ist es uns an dieser Stelle noch einmal zu wiederholen, dass die Gemeinden Detern, Filsum und Nortmoor keine Einflussmöglichkeiten auf die Grundstücksbewertung und der sich hieraus resultierenden Messbetragsfestsetzung des Finanzamtes hat, sodass Rückfragen ausschließlich an das zuständige Finanzamt zu stellen sind.

Vielen Dank für Ihr Verständnis!

Hinweise zum Grundsteuerbescheid

Hinweise zum Grundsteuerbescheid

Sollten Sie Ihren nun vorliegenden Grundsteuerbescheid auf Richtigkeit überprüfen wollen, bietet sich folgendes Prüfschema an:

Stimmt die angegebene Wohnfläche, Nutzfläche und Fläche des Grund und Bodens im Bescheid vom Finanzamt mit Ihrer Grundsteuererklärung überein? (Oben sehen Sie einen Auszug aus einem Bescheid des Finanzamtes, bei dem die entsprechenden Zeilen markiert sind.)

JA

Sind die Angaben in Ihrer Grundsteuererklärung korrekt?

JA

Es liegt kein offensichtlicher Fehler in der Berechnung Ihrer Grundsteuer vor. Sollten Sie dennoch Fragen zur Ermittlung des Grundsteuermessbetrags haben, können Sie sich an das Finanzamt Leer wenden.

Weicht der Grundsteuermessbetrag im Grundsteuerbescheid Ihrer Gemeinde bzw. Stadt von dem Grundsteuermessbetrag im Bescheid über den Grundsteuermessbetrag Hauptveranlagung auf den 01.01.2025 ab oder haben Sie lediglich Fragen zum Grundsteuerhebesatz oder zu Zahlungsmodalitäten, dann wenden Sie sich bitte direkt an die Samtgemeinde Jümme.

Hinweise und Erläuterungen zur Ermittlung der Flächen

Erläuterung der Skizze:

Beispiel: Wohnflächen mit einer lichten Höhe von unter 2 Meter, sind nur zu 50% anzugeben.

Nutzfläche:

  • Ein „normales“ Einfamilienhaus hat in der Regel KEINE Nutzfläche.
  • Eine typische Nutzfläche ist z.B. eine Garage. Wobei hier 50m² steuerfrei sind. Beispiel: Bei einer Garage von 60m² Grundfläche haben Sie entsprechend nur 10m² anzugeben.

Eine weitere Nutzfläche ist z.B. die Fläche eines Schuppens oder eines Gartenhauses,

Weder Wohn- noch Nutzfläche:

  • Bodenräume und Kellerräume, es sei denn sie werden z.B. als Arbeitszimmer oder Partyraum genutzt, dann stellen sie Wohnfläche dar.

Grundsteuer A statt B

  • Landwirtschaftliche Flächen sind in der Grundsteuererklärung nicht in der „Anlage Grundstück“, sondern in der „Anlage Land- und Forstwirtschaft“ zu erklären.